Wenn der buchstäbliche Wurm drin ist
Nach § 111a EnWG kann bei der Schlichtungsstelle Energie ein Schlichtungsverfahren beantragt werden, um eine gütliche Einigung bei Verbraucherbeschwerden zu erzielen. Voraussetzung ist, dass Sie sich zunächst an uns gewandt haben und das Beschwerdeverfahren keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden hat.