Wenn der Netzbetreiber Unterbrechungen ankündigt


Eine jederzeit uneingeschränkte Strom-Versorgung ist nicht möglich, auch wenn naturenergie netze als Netzbetreiber gemäß § 11 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) dazu „verpflichtet [ist], ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen“. Eine jederzeit uneingeschränkte Versorgung ist jedoch bedauerlicherweise kaum realisierbar, denn die Elektrizität erreicht den Netzkunden über ein weitläufiges und damit auch gegen äußere Einflüsse anfälliges System von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilanlagen.

Im Zuge von betriebsnotwendigen Arbeiten –  wie etwa Wartung, Instandhaltung oder Netzum- und Netzausbau – kann es aus Gründen der Arbeitssicherheit manchmal erforderlich sein, dass naturenergie netze die Stromversorgung durch die bewusste Abschaltung von Netzteilen unterbricht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17 (Unterbrechung der Anschlussnutzung) der Niederspannungsanschlussverordnung (kurz NVA). Derartige „geplante Versorgungsunterbrechungen“ werden jedoch den Netzkunden rechtzeitig und in geeigneter Weise, in der Regel spätestens zwei Tage vorher, schriftlich angekündigt.

Bei großflächigen Abschaltungen erfolgt die Benachrichtigung darüber hinaus üblicherweise über die regionale Tagespresse oder das Gemeindeblatt. Sollten kurzfristig und nur für kurze Zeit (max. eine Stunde) Abschaltungen nötig werden,  zum Beispiel um einen Arbeitsfortschritt nicht aufzuhalten oder Provisorien/Umschaltungen nicht unnötig lange bestehen zu lassen, ist es zulässig, betroffene Kunden kurz zuvor persönlich oder telefonisch darüber in Kenntnis zu setzen.

Nur bei unmittelbarer Behebung von Störungen zur Abwehr von „Gefahr in Verzug“, oder wenn der Netzbetreiber eine Abschaltung nicht selbst zu vertreten hat, sondern eine unerwartete Netzstörung auftritt, entfällt dessen Benachrichtigungspflicht. In diesem Falle aktiviert die zentrale Verbundleitstelle eine Störungsmeldung auf der Website – und auch die 24h-Störungsnummern wissen dann zeitnah Bescheid.

In manchen „geplanten“ Fällen setzt naturenergie netze eine sogenannte Ersatzversorgung ein: Um bei längeren geplanten Abschaltungen (über fünf Stunden Dauer) die Unannehmlichkeiten für betroffene Kunden durch die Versorgungsunterbrechungen zu minimieren, wird normalerweise eine Ersatzstromversorgung mit fahrbaren Versorgungsanlagen (in der Regel Notstromaggregate) eingesetzt.

Gut dabei zu wissen: Beim Einsatz von Notstromaggregaten kann es aus technischen Gründen zu Beginn und am Ende der Ersatzversorgung trotzdem zu kurzen Unterbrechungen kommen! Diese dauern in der Regel nur wenige Sekunden, in seltenen Fällen auch einige Minuten. Da jedoch bei diesen kurzen „Abschaltungen“ zu Beginn und/oder Ende eines Aggregatbetriebes ohne Synchronisation keine Versorgungsunterbrechung im Sinne des § 17 NAV vorliegt, wird diese Versorgungsänderung nicht angekündigt.

Bei akut auftretenden Störungen oder kurzfristig erforderlichen Abschaltungen ist der Einsatz von Notstromaggregaten leider nicht möglich. In diesem Fall ist das Netzbetriebspersonal zunächst damit beschäftigt, die normale leitungsgebundene Versorgung wieder herzustellen. Denn hier gilt der Grundsatz: Störungsbehebung vor Ersatzstromversorgung, um alle oder zumindest möglichst viele Kunden möglichst schnell wieder versorgen zu können. Sollte dies in absehbarer Zeit nicht realisierbar sein, werden in Absprache mit der Störungseinsatzleitung und gegebenenfalls mit dem Katastrophenschutz dann Notstromaggregate zur provisorischen Versorgung eingesetzt – in erster Linie im Hinblick auf Einrichtungen mit übergeordneter Bedeutung (etwa Pumpwerke für die Wasserversorgung). Die Versorgung Einzelner muss dahinter zurückstehen und den Kriterien der Diskriminierungsfreiheit entsprechen.

Hier greift, dass es ein Recht auf Ersatzstromversorgung im Störungsfall nicht gibt. Kunden, die in solchen Fällen Probleme an und mit ihren elektrischen Anlagen bekommen könnten, sind gemäß § 16 (Nutzung des Anschlusses) NAV daher dazu angehalten, vorsorglich eigene und netzunabhängige Maßnahmen zu treffen. Das können etwa die Bereithaltung und der Einsatz von eigenen Notstromaggregaten oder unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlagen sein.

Im dem Zusammenhang noch ein Hinweis: Aus Sicherheitsgründen betreibt naturenergie netze seine Generatoren mit einer Frequenz von 52 Hz anstatt 50 Hz. Dies hat zur Folge, dass alle Einspeise-Anlagen, die mit einer automatischen Schutzeinrichtung ausgestattet sein müssen, vom Netz getrennt werden. Eine Einspeisung erzeugter Energie in das naturenergie netze-Niederspannungsnetz ist in dieser Zeit demnach nicht möglich. Dies ist auch so bei Einspeise-Anlagen mit jederzeit zugänglicher Trennstelle, die vor Beginn des Aggregatbetriebes von unserem Betriebspersonal daher geöffnet werden. Hintergrund: Ohne diese Maßnahmen könnte kein zuverlässiger Inselbetrieb des Aggregates mit ausreichender Spannungsqualität gewährleistet werden. Im Gegenteil, es könnte sogar zu einer unkontrollierten Abschaltung kommen. – Die etwas höhere Frequenz mit 52 Hz liegt übrigens innerhalb der Toleranzgrenzen der internationalen Norm für Spannungsqualität EN 50160 und beeinträchtigt nicht den Betrieb allgemein üblicher Verbrauchsgeräte!

Sie sind von einer geplanten Abschaltung betroffen und haben noch Fragen dazu? Dann wenden Sie sich an den für Sie zuständigen naturenergie-netze-Betriebsstützpunkt. Die Kontaktdaten und Rufnummern finden Sie in Ihrer Benachrichtigung oder direkt hier (Orts- bzw. PLZ-Suche möglich).

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