Zahlungen bei Pflichtverstößen laut EEG §52

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen

Seit 01.01.2023 ist das EEG 2023 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz hat der Gesetzgeber das Vorgehen bei der Sanktionierung von Pflichtverstößen von Anlagenbetreibenden gemäß § 52 EEG 2023 grundlegend geändert. Bis zum 31.12.2022 galt noch die alte Regelung, die eine Reduzierung der Einspeisevergütung vorsah. Ab dem 01.01.2023 wird dies durch eine zu leistende Zahlung durch den Anlagenbetreibenden ersetzt, die unabhängig von einer Einspeisevergütung zu erbringen ist.

Diese Änderung gilt für alle Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, unabhängig davon, wann sie in Betrieb genommen wurden, ob sie Strom ins Netz einspeisen und, ob sie eine Förderung nach dem EEG erhalten.

Was bedeutet das konkret?

Der § 52 EEG 2023 sieht eine neue Vorgehensweise bei Pflichtverstößen seitens der Anlagenbetreibenden vor. 

Bis 31.12.2022 lautete der § 52 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen“, was zu einer Verringerung der Einspeisevergütung/Marktprämie, die Anlagebetreibende ausgezahlt bekommen, führte.

Ab 01.01.2023 lautet der § 52 EEG 2023 „Zahlungen bei Pflichtverstößen“, das heißt, dass nicht die Einspeisevergütung, die ausbezahlt wird, verringert wird, sondern dass eine Strafzahlung seitens des Anlagenbetreibers zu tätigen ist. Diese Strafzahlung wird jedoch mit der Einspeisevergütung gegenverrechnet.

  1. Nichtinstallierung oder die fehlende Funktionsfähigkeit von „technischen Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1, 1a oder 2 EEG 2023.             
  2. Nichteinhaltung der Biogas-Vorgaben nach § 9 Abs. 5 EEG 2023.            
  3. Nichteinhaltung der Vorgaben für die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Abs. 8 EEG 2023.
  4. Nichteinhaltung der Vorgaben zur Direktvermarktung nach § 10b EEG 2023, fernsteuerbar auch durch Direktvermarkter (DV).
  5. Inanspruchnahme der Ausfallvergütung für einen längeren Zeitraum als in § 21 Abs. 1 Nr. 2, erster Halbsatz, EEG 2023.           
  6. Verstoß gegen die Volleinspeisungspflicht bei Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung (§ 21 Abs. 2 EEG 2023) bzw. Teilnahme am Regelenergiemarkt.
  7. Verstoß gegen Regelung zur prozentualen Aufteilung des in den EEG-Anlagen erzeugten Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen
    (§ 21b Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Absatz 1 EEG 2023).              
  8. Verstoß gegen Verpflichtung, die gesamte Ist-Einspeisung bei Direktvermarktung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren (§ 21b Abs. 3 EEG 2023).           
  9. fehlerhafte Mitteilung an den Netzbetreiber über die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 EEG 2023 i. V. mit § 21c EEG 2023.
  10. Keine Volleinspeisung einer Solaranlage entgegen der Mitteilung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber (§ 48 Abs. 2a EEG 2023).         
  11. Keine Übermittlung der zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben an das MaStR und keine Kalenderjahresendmeldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023.
  12. Anlagenbetreiber hat mit der Anlage gegen eine Pflicht nach § 80 EEG 2023 (Doppelvermarktungsverbot) verstoßen.

Die zu leistende Strafzahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß vorliegt.

Die zu leistende Strafzahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, wenn:

  • ein Pflichtverstoß nach Nummer 1, 3, 4 oder 11 vorliegt, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird. Diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes und 
  • ein Pflichtverstoß nach Nummer 10 vorliegt.

Die zu leistende Strafzahlung erhöht sich, wenn folgende Pflichtverstöße vorliegen:

  • Nummer 7: Erweitung der Strafzahlung auf die folgenden drei Kalendermonate
  • Nummer 9: Erweitung der Strafzahlung auf den folgenden Kalendermonat
  • Nummer 10: Erweiterung der Strafzahlung auf alle Kalendermonate des Kalenderjahres 
  • Nummer 12: Erweiterung der Strafzahlung auf die folgenden sechs Kalendermonate.

Bei Mehrfachverstößen ist die zu leistende Zahlung bei 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat gedeckelt.

Die Strafzahlung wird spätestens am 15. Kalendertag des Kalendermonats, der auf den für den Pflichtverstoß maßgeblichen Monalt folgt, fällig und kann mit Zahlungsansprüchen des Anlagenbetreibers (Einspeisevergütung/Marktprämie) verrechnet werden.

Bei Pflichtverstößen nach Nummer 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

Bei einem Pflichtverstoß durch Betreibenden von KWK-Anlagen gelten die selben Bestimmungen, außer jene zur Verringerung bzw. Erhöhung der zu leistenden Zahlung.

 

Den entsprechenden Gesetzestext des §52 EEG finden Sie hier: Bundesministerium für Justiz

 

Alle Informationen zu den Zielen rund um erneuerbare Energien finden Sie hier: BMWK - Erneuerbare Energien